Mitten im Hauptareal des Kantonsspitals St.Gallen steht seit 1975 das 78 Meter hohe, markante Spitalhochhaus «Haus 04». Im Zusammenhang mit der Arealplanung des Spitals wollte die Spitalanlagengesellschaft geklärt haben, wie es bezüglich der Schutzwürdigkeit vom «Haus 04» aussieht. Sie stellte dem Stadtrat im Juni 2023 entsprechend ein Gesuch mit dem Antrag, verbindlich festzustellen, dass auf eine Unterschutzstellung des Spitalhochhauses zu verzichten sei.
Die Gebäudestrucktur des Hochhauses verunmögliche eine weitere langfristige Nutzung als Spitalgebäude. Eine alternative Nutzung des Hochhauses als Bürogebäude würde zudem hohe Umbaukosten verursachen und aufgrund der Lage des Gebäudes die betrieblichen Abläufe und die Arealentwicklung langfristig beeinträchtigen.
«Typischer Spitalbau der Nachkriegsmoderne»
Zur Klärung der Schutzwürdigkeit hat die Denkmalpflege der Stadt St.Gallen ein externes Gutachten in Auftrag gegeben, welches das «Turmhochhaus Kantonsspital St.Gallen» als Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung qualifiziert. Es charakterisiert das Spitalhochaus als besonders gestalteten und für seine Zeit typischen Spitalbau der Nachkriegsmoderne. Dem Gebäude wurde ein besonderer kultureller Zeugniswert attestiert, sowie eine hohe sozial-, wirtschafts- und architekturgeschichtliche Bedeutung und eine hohe baukünstlerische Qualität.
Interessensabwägung
Darauf hat der Stadtrat eine Interessenabwägung vorgenommen. Er hatte zu prüfen, ob einer Unterschutzstellung des Spitalhochhauses andere öffentliche und private Interessen oder das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegenstehen. Wie die Stadt am Mittwoch mitteilt, kam der Stadtrat zum Entschluss, dass das «Haus 04» nicht unter Schutz gestellt wird.
Dem Interesse an der öffentlichen Gesundheitsversorgung sei aufgrund der sehr hohen Bedeutung der Vorzug zu geben gegenüber einer Unterschutzstellung des Gebäudes aus denkmalpflegerischen Gründen. Die Unterschutzstellung würde eine betrieblich und betriebswirtschaftlich nachhaltige und langfristige bauliche Entwicklung in Frage stellen.
Der Entscheid des Stadtrats wurde der Gesuchstellerin und der kantonalen Denkmalpflege als zuständiger Stelle eröffnet. Er ist noch nicht rechtskräftig.
(kop)
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