Coronavirus

Diese Lockerungen sind in Österreich ab dem 10. Juni geplant

Gastro und Shopping

Übersicht: Diese Lockerungen gelten ab heute in Österreich

· Online seit 10.06.2021, 08:26 Uhr
Österreich lockert weiter: Die Prognosen zur Pandemie zeigen dort seit Wochen eine deutliche Entspannung der Infektionslage. Dies macht grössere Öffnungsschritte und Lockerungen möglich. Die Übersicht.
Anzeige

Mit Expertinnen und Experten, der Bundesregierung und den Landeshauptleuten wurden Lockerungen in zwei Phasen (10. Juni und 1. Juli) fixiert. Die Öffnungen gehen mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen einher. Wichtigster Punkt des Sicherkeitskonzeptes ist in Österreich die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht.

Wie das Bundesministerium schreibt, wird von den drei «G» gesprochen: «geimpft, getestet, genesen» – die «3-G-Regel». Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gilt ab dem 1. Juli für Personen ab zwölf Jahren.

Was ändert sich in der Gastronomie?

Ab dem 10. Juni ist geplant, dass die Gastronomie länger geöffnet haben darf. Die Sperrstunde wird von 22 auf 24 Uhr verlegt. Der bisher gültige Zwei-Meter-Abstand wird auf einen Meter verringert und es dürfen sich drinnen wie auch draussen mehr Leute an einen Tisch setzen. Neu dürfen sich in Innenräumen acht Personen plus Kinder an einem Tisch aufhalten (zuvor waren es vier mit höchstens sechs Kindern gewesen), draussen dürfen nicht mehr nur zehn, sondern bis zu 16 Personen beisammensitzen. Für Mitarbeitende der Gastronomie ist vorgesehen, regelmässige Tests durchzuführen.

Ab dem 1. Juli soll die Sperrstunde ganz aufgehoben werden, ebenso die Abstandsregelungen. An den Tischen gelten dann keine Personenbeschränkungen mehr und die typische Nachtgastronomie soll im Laufe des Sommers stattfinden können.

Wie sehen die Lockerungen in der Hotellerie aus?

Es gilt die «3-G-Regel»: Geimpfte, getestete und genesene Personen können in ein Hotel einchecken. Wer im Hotel das Fitnesscenter, den Wellnessbereich oder das Restaurant besuchen will, muss ebenfalls eines der «G» nachweisen können. Tests müssen dafür, wenn nötig, erneuert werden.

Was ist bei Dienstleistungen und im Detailhandel erlaubt?

Geschäfte verlangen keinen «3-G-Nachweis», allerdings muss pro Kundin oder Kunde eine Fläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Bei körpernahen Dienstleistungen braucht es hingegen den «3-G-Nachweis», pro Person sind hier nur zehn Quadratmeter nötig.

Andere Dienstleistungen – wie zum Beispiel bei Beratungen in der Bank oder beim Notar – dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig. Ab dem 10. Juni ist im Detailhandel eine Zehn-Quadratmeter-Regel pro Person vorgesehen. Ab dem 1. Juli soll es keine Beschränkungen auf Quadratmeter mehr geben.

Wie sieht es bei Veranstaltungen aus?

Ab dem 10. Juni ist eine Obergrenze von 1500 Sitzplätzen im Innenbereich geplant, im Aussenbereich dürfen 3000 Sitzplätze angeboten werden. Die Auslastung wird ebenfalls erhöht, so darf die Auslastung 75 Prozent betragen, der Mindestabstand beträgt einen Meter. Bei Hobby-Proben gilt der «3-G-Nachweis».

Ab dem 1. Juli gibt es keine Obergrenze für Veransaltungen mehr und es sind nebst Sitz- auch Stehplätze erlaubt. Die Anzeigepflicht gilt ab 100 Personen, die Bewilligungspflicht ab 500 Personnen.

Welche Lockerungen gibt es bei Freizeitbetrieben und im Sport?

Bei der Ausübung von Sport gilt die Zehn-Quadratmeter-Beschränkung. Bei Freizeitbetrieben und im Sport gilt eine Abstandsregel von mindestens einem Meter sowie eine Maskenpflicht im Innenbereich, es sei denn, man betreibt Sport. Ab dem 1. Juli sind keine Beschränkungen mehr vorgesehen. Ab 10. Juni soll in Museen ebenfalls die Regel gelten, dass zehn Quadratmeter pro Gast zur Verfügung stehen. Ab 1. Juli sollen diese aufgehoben sein.

Welche Regeln gelten für Besuche in Alters- und Pflegeheimen?

Für Besucherinnen und Besucher gilt die «3-G-Regel» und Mitarbeitende müssen sich einmal pro Woche testen lassen, sofern sie nicht genesen oder geimpft sind. Die Besuchsregelungen werden ebenfalls gelockert: Neu dürfen täglich bis zu drei Personen zu Besuch kommen.

Wie sieht es mit privaten Treffen aus?

Ab dem 10. Juni dürfen sich drinnen acht Personen plus Kinder aufhalten, draussen dürfen sich 16 Personen treffen. Nachtbeschränkungen sind aufgehoben. Ab dem 1. Juli soll es auch hier keine Beschränkungen mehr geben.

Wie geht es mit der Maskenpflicht weiter?

Die Maskenpflicht draussen entfällt per 10. Juni, im Innenbereich gilt sie aber weiterhin. Ab dem 1. Juli entfällt die Maskenpflicht drinnen, wo kein «3-G-Nachweis» erforderlich ist.

Welche Regelungen gelten für geimpfte und genesene Personen?

Wer mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurde, für den gilt die Erstimpfung ab dem 22. Tag nach dem ersten Stich für maximal drei Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung. Der zweite Stich verlängert die Gültigkeit um weitere sechs Monate. Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gelten ab dem 22. Tag für insgesamt neun Monate nach der Impfung.

Bei genesenen Personen, die einmal geimpft wurden, gilt der Impfnachweis neun Monate lang. Es gilt weiterhin für Genesene: Sie sind nach Ablauf der Infektion für ein halbes Jahr von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten zum Beispiel ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung der Infektion. Ein Nachweis über Antikörper gilt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt. Für die niederschwelligen, zahlreichen Testnachweise soll ein umfassendes Angebot an Testoptionen sorgen.

Welche Bestimmungen gelten für die Einreise aus der Schweiz?

Die Schweiz befindet sich auf der Liste der Staaten mit geringem Infektionsgeschehen und somit ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich. Für die Einreise ist ein aktueller «3-G-Nachweis» nötig, die Quarantäne ist aufgehoben. Es wird ein PCR-Test verlangt. Wenn der Nachweis nicht vorgelegt werden kann, muss sofort oder innert 24 Stunden ein Test nachgeholt werden. Als Nachweis der Impfung gilt ein in deutscher oder englischer Sprache verfasstes Dokument (zum Beispiel ein gelber Impfpass).

Als Genesungsnachweis gilt eine Bestätigung über eine überstandene Infektion in den vergangenen sechs Monaten. Diese Bestätigung muss durch einen Arzt oder eine Behörde – in Deutsch oder Englisch – ausgestellt werden. Ein Nachweis von Antikörpern darf maximal drei Monate alt sein.

(red.)

veröffentlicht: 10. Juni 2021 08:26
aktualisiert: 10. Juni 2021 08:26
Quelle: FM1Today

Anzeige
Anzeige