Die Ausfallentschädigung decke Schäden für annullierte, verschobene oder wegen behördlicher Vorgaben nur eingeschränkt durchgeführte Veranstaltungen und Projekte ab, teilte das Kulturamt am Mittwoch mit. Dabei geht es um den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Januar 2021.
Kulturschaffende und Kulturunternehmen könnten auch Ausfallentschädigungen geltend machen, wenn aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung möglich gewesen sei. Der Massstab für die Entschädigung ist dann eine tatsächlich erfolgte Programmierung in den relevanten Vergleichsmonaten der letzten zwei Jahre. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens ab.