Ostschweiz
Appenzellerland

Projekt Doppelspur Teufen: IG verpasste Beschwerdefrist

Bundesgericht

Projekt Doppelspur Teufen: IG verpasste Beschwerdefrist

28.12.2021, 12:13 Uhr
· Online seit 28.12.2021, 12:13 Uhr
Die Beschwerde gegen die Ungültigkeitserklärung der Volksinitiative zum Projekt Doppelspur der Bahn durch Teufen aus dem Jahr 2020 wurde verspätet eingereicht. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde der IG Tüüfner Engpass abgewiesen.
Anzeige

Das Bundesgericht hält in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, der Gemeinderat Teufen habe den Entscheid zur Ungültigkeitserklärung dem Initiativkomitee nicht formell eröffnen müssen.

Die IG stellte sich auf den Standpunkt, dass der Gemeinderat mit einer am 26. März 2020 veröffentlichten Medienmitteilung seiner Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen sei. Die Initianten verlangten damals deshalb ein formelles Schreiben. Als der Gemeinderat die IG am 30. März 2020 darüber informierte, dass er kein solches versenden werde, war die Beschwerdefrist von drei Tagen bereits abgelaufen.

Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, der IG hätte auf der Basis der zweieinhalb Seiten umfassenden Medienmitteilung ausreichend Informationen zur Verfügung gestanden, um eine wirksame Beschwerde einreichen zu können.

Neue Initiative aufgelegt

Dennoch wird die Gemeinde im Mai kommenden Jahres über den Ausbau der Bahnlinie abstimmen können. Unterdessen ist eine neue Initiative zustande gekommen, die für gültig erklärt wurde.

Die Pläne des Bundesamtes für Verkehr (BAV) und der Appenzeller Bahnen sehen vor, dass die Bahnstrecke in Teufen oberirdisch auf Doppelspur ausgebaut wird. Damit sollen der Halbstundentakt im S-Bahn-Verkehr und der Viertelstundentakt auf dem Abschnitt Trogen-Teufen erreicht werden, dazu optimale Anschlüsse an die Intercity-Züge in St. Gallen.

Für BAV und Appenzeller Bahnen ist die einzige Lösung eine oberirdische Kreuzungsmöglichkeit im Raum Sternen/Stofel bis zum Bahnhof Teufen. Für die IG sind die Ziele auch mit einem einspurigen Tunnel und allenfalls einer Kreuzungsmöglichkeit erreichbar. Die Mehrkosten von 35 Millionen Franken hält die IG für absolut tragbar.

(Urteil 1C_155/2021 vom 23.11.2021)

veröffentlicht: 28. Dezember 2021 12:13
aktualisiert: 28. Dezember 2021 12:13
Quelle: sda

Anzeige
Anzeige
[email protected]