Das Mädchen machte geltend, die Gabe von Antikörpern wäre eine mildere Massnahme gewesen. Allerdings verlangte es die Verabreichung nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kindern.
Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar, wie das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil ausführt. Gemäss Epidemiengesetz würden sich Massnahmen auf Personen beziehen, die krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig seien.
Mildeste Massnahme wählen
Dies sei das Mädchen beim Ausschluss aus der Schule 2017 gewesen. Es blieb dem Schulunterricht rund eine Woche krankheitsbedingt fern. Deshalb sei die Voraussetzung für eine epidemienrechtliche Massnahme erfüllt gewesen.
Diese Massnahmen müssen gemäss den Lausanner Richtern zwar verhältnismässig sein. Zu wählen sei jeweils das mildeste Mittel. Mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürften jedoch keine Massnahme gegen Dritte geschaffen werden. Das Epidemiengesetz sehe dies nicht vor.
Vorinstanz bestätigt
Das Bundesgericht stützt damit das Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichts, das die Beschwerde des durch seine Eltern vertretenen Mädchens ebenfalls abwies.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht in seinen Richtlinien vor, dass Nichtgeimpfte nach einem Kontakt mit einer an Masern erkrankten Person grundsätzlich vom Zugang zu Einrichtungen und Tätigkeiten ausgeschlossen werden. Davon kann abgesehen werden, wenn innerhalb von 72 Stunden eine Impfung nachgeholt wird.
Die Gabe von Immunglobulin hat gemäss BAG die gleiche Wirkung. Sie ist jedoch primär für Personen mit einem höheren Risiko für Komplikationen vorgesehen. (Urteil 2C_395/2019 vom 8.6.2020)
(sda)