Die Kulisse des für touristische Zwecke geplanten Hängebrückenprojekts im unmittelbaren Nahbereich der historischen Schinbrücke ist pittoresk. Zu diesem Schluss kommen verschiedene Fachstellen des Bundes, die das Bundesgericht vor seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zur Vernehmlassung eingeladen hat. Gerade deshalb erachten es die Stellen als problematisch.
Tourismus als Einschränkung
Zuvor mahnte bereits die kantonale Denkmalpflege, dass das touristische Vorhaben die Wahrnehmung der historischen Steinbogenbrücke und des Solisviadukts der Rhätischen Bahn schwerwiegend beeinträchtigen würden. Deshalb sei vor einem Regierungs-Entscheid zum Gesuch der Gemeinde Albula ein Gutachten bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen.
Beschwerden gegen Projekt
Die Regierung entschied ohne diese Grundlage - und muss nun auf Geheiss des Bundesgerichts das Gutachten doch noch einholen und einen neuen Entscheid fällen.
Bereits das Bündner Verwaltungsgericht wies auf diesen Mangel hin. Es hiess eine Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Organisation Mountain Wilderness Schweiz jedoch aus einem anderen Grund gut.
Das kantonale Gericht vertrat die Ansicht, dass die Hängebrücken gemäss Gewässerschutzgesetz eine unzulässige Überdeckung eines Fliessgewässers seien. In diesem Punkt hat das Bundesgericht die Beschwerde der Gemeinde Albula gutgeheissen - nicht jedoch, was das Gutachten betrifft.
(sda/red.)