Bei einem Teil dieser Personen ist ein Vollzug der Wegweisung oder eine Ausschaffung aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich. Beispielsweise wegen fehlender Kooperation des Heimatlandes oder wegen der unklaren Identität oder Nationalität.
Diese Personen leben mehrheitlich in den Kollektivzentren Heiligkreuz (Mels) und Seeben (Nesslau). Derzeit werden die Zentren von den Gemeinden betrieben. Einige sind in Wohnungen der Gemeinden untergebracht, andere wohnen in privaten Haushalten bei Bekannten oder Verwandten. Ab nächstem Jahr wechselt die Zuständigkeit für diese Personen zum Kanton, der alle Nothilfebezüger im Zentrum Sonnenberg in Vilters unterbringt.
Humanitäre Aufenthaltsbewilligung
Regierungsrat Fredy Fässler hat jetzt in Absprache mit den Gemeinden das Migrationsamt damit beauftragt, den Aufenthaltsstatus zu regulieren. Das Amt prüft, ob und bei welchen Personen beim Bund respektive beim Staatssekretariat für Migration ein Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gestellt werden kann.
Strenge Auflagen
Damit abgewiesene Asylsuchende von dieser Härtefallregel profitieren können, müssen sie mindestens seit fünf Jahren in der Schweiz leben, sich in dieser Zeit straflos verhalten und ein Mindestmass an Sprachkenntnissen haben. Ausserdem müssen sie teilweise sozial und wirtschaftlich integriert sein. Bisher wurden 23 Einzelpersonen und sieben Familien mit Kindern angeschrieben und darüber informiert, dass sie beim Amt entsprechende Gesuche einreichen können.
Bewilligt das Staatssekretariat für Migration eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung, wäre der Status dieser Personen legalisiert. Sie dürften dann auch einer Arbeit nachgehen, das dürfen sie als abgewiesene Asylsuchende bisher nicht.