Es sind happige Vorwürfe, mit denen sich die Musikagentur Gadget Entertainment Group konfrontiert sieht. Sie organisiert unter anderem das OpenAir St.Gallen und Summerdays Festival in Arbon. Letzteres treibt dem Wirt des Restaurants «Rotes Kreuz» in Arbon, Gionatan Capuano, den Puls in die Höhe. Nachdem ihm das Aufstellen von Pergolen in seiner Gartenwirtschaft wiederholt verboten wurde, bezichtigt er die Stadt Arbon der Vetternwirtschaft, der Intransparenz und des Rechtsbruchs.
Wie das «St.Galler Tagblatt» am Freitag schreibt, wirft Capuano der Stadt vor, das Festival auf dem kleinen Dienstweg zu bewilligen und damit die Volksrechte auszuhebeln. Nötig wäre nach Einschätzung des Wirtes Jahr für Jahr ein ordentliches Baubewilligungsverfahren. Dieses würde der Bevölkerung die Möglichkeit geben, Rechtsmittel zu ergreifen. In einem ersten Urteil heisst es jedoch, dass das Summerdays Festival nicht baubewilligungspflichtig sei, weil es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit fehle. Der Wirt zieht den Fall weiter.
OpenAir St.Gallen im Visier
Für sein Anliegen hat er sich den Gossauer Rechtsanwalt Urs Pfister zur Hilfe geholt, dessen Spezialität Baugesuche sind. Neben dem Summerdays Festival hat Pfister nun auch das OpenAir St.Gallen ins Visier genommen. Laut dem Anwalt sollen die Behörden beim OpenAir St.Gallen weggeschaut haben. «Denn das Organisationskomitee hält das Gesetz nicht ein und setzt sich über zahlreiche Vorschriften hinweg. Für den Anlass wird nicht einmal ein normales Baubewilligungsverfahren mit ordentlicher Ausschreibung durchgeführt», sagt er gegenüber dem «St.Galler Tagblatt».
Gemäss Pfister sei das Sittertobel ein Naturschutzgebiet und keine Bauzone, folglich sei ein jährliches Baugesuch mit einer ordentlichen Beurteilung zwingend – auch wenn Bühnen und Zelte temporär aufgebaut würden. Eine blosse Meldung an die Behörden genüge nicht.
Kanton hat Baubewilligungsverfahren bereits vor 20 Jahren geregelt
Dem widerspricht der OASG-Finanzchef Cyrill Stadler. Er sagt, dass für die Fahrnisbauten im Sittertobel noch nie eine Baubewilligung gefordert wurde. Für die Nutzung des Geländes ausserhalb der Bauzonen gebe es in einer Schutzverordnung eine Grundlage, dass die Veranstaltung dort stattfinden dürfe – das sei nun bereits seit 43 Jahren der Fall.
In der Schutzverordnung Sitter- und Wattbachlandschaft, die seit 1988 in Kraft ist, steht denn auch: «Der Stadtrat kann als Ausnahme die einmal im Jahr stattfindende Open-Air-Veranstaltung im Gebiet Tobel bewilligen.» Das Amt für Baubewilligungen bestätigt dies gegenüber der Zeitung. Viele Grossveranstaltungen im Kanton St.Gallen, so auch das OASG, seien ausserhalb der Bauzone. Aufgrund dessen hätten die Ämter des Bau-, Finanz- und Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons bereits vor knapp 20 Jahren festgelegt, dass Anlässe während insgesamt nur einiger weniger Tage pro Jahr ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zulässig seien.
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Strafbefehl aus dem April untermauert Vorwürfe
Dass die Vorwürfe des Rechtsanwalts nicht aus der Luft gegriffen sind, untermauert ein Strafbefehl aus dem April dieses Jahres. Darin wird ein Verantwortlicher des Festivals mit 500 Franken gebüsst, weil er gegen das Planungs- und Baugesetz verstossen hatte. Im Mai 2023 gab der 58-Jährige einem Bauunternehmen den Auftrag, im Sittertobel Werk- und Kanalisationsleitungen zu verlegen – «ohne rechtskräftig erteilte Baubewilligung», schreibt die St.Galler Staatsanwaltschaft.
Bei den Bauarbeiten würden die Wurzeln von Bäumen entlang der Sitter auf rund 100 Metern beschädigt, deshalb sei auf einer Länge von rund 35 Metern mittelfristig mit einem Ausfall der Bäume und Gehölze zu rechnen sei.
Im inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl notiert die Staatsanwaltschaft explizit, dass die Arbeiten «ausserhalb der Bauzone und gleichzeitig innerhalb des Gewässerraums der Sitter» erfolgten. In der Schutzverordnung von 1988 steht auch, dass die Ufergehölze, Feldgehölze und Hecken in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten seien. Massnahmen, wie die Bauarbeiten, welche die Naturobjekte beeinträchtigen, sind nicht zulässig.
(red.)