Es ist 5 Uhr morgens im September des letzten Jahres. Zwei Polizisten der Stadtpolizei St.Gallen halten einen stark alkoholisierten Autofahrer an der Langgasse an. Dieser macht den beiden Beamten ein unmoralisches Angebot.
Er bietet den Polizisten kostenlosen Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten aus seinem Erotiketablissement an. Im Gegenzug sollen sie von der Tatbestandsaufnahme absehen. Die Polizisten gehen nicht darauf ein, aber der Puffbetreiber erhält im Nachgang zwei Strafbefehle für sein Verhalten.
Die Strafbefehle
Wie das «St.Galler Tagblatt» schreibt, wurde der Mann einen Monat nach dem Vorfall mit dem ersten Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagesansätzen zu je 210 Franken aufgrund von Trunkenheit am Steuer verurteilt. Zusätzlich musste der Mann eine Busse von 4200 Franken bezahlen und seinen Führerausweis abgeben.
Beim zweiten Strafbefehl, welcher dem «St.Galler Tagblatt» vorliegt und der erst kürzlich beim Puffbetreiber eintraf, geht es um die versuchte Beamtenbestechung. Die St.Galler Staatsanwaltschaft schreibt darin, dass der betrunkene Mann «wissentlich und willentlich versuchte, zwei Mitarbeitern der Stadtpolizei mit Geld und dem Angebot von unentgeltlichem Geschlechtsverkehr mit Frauen in dem von ihm geführten Etablissement in St.Gallen zu bestechen».
«Aktive Bestechung»
Dem Mann wird laut «St.Galler Tagblatt» nun versuchte aktive Bestechung schweizerischer Amtsträger vorgeworfen. Die Polizisten seien auf den «Ablenkungsversuch» nicht eingegangen und hätten sich nicht von der «Tatbestandsaufnahme im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes» abbringen lassen.
Da der zweite Strafbefehl noch nicht rechtskräftig ist, gilt deshalb noch die Unschuldsvermutung. Mit dem aktuellen Strafbefehl würde der Mann zusätzlich eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen an je 210 Franken erhalten.
Ausserdem müsste er eine weitere Busse von 1680 Franken sowie Verfahrenskosten von 450 Franken bezahlen. Wenn er sich in den nächsten zwei Jahren aber nichts zuschulden kommen lässt, dann muss er die bedingte Geldstrafe nicht bezahlen.
(lha)
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