Im Jahr 2017 verabschiedete die Gemeinde Mels einen neuen Zonenplan und überarbeitete mehrere Bau- und Gebäudeschutzbestimmungen. Zwei Privatpersonen fochten diese Änderungen bis vor das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erfolglos an.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Änderungen zur Unzeit erfolgten. Gemäss dem kantonalen Richtplan solle nämlich das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) bis zum 4. März 2023 von den Gemeinden verbindlich berücksichtigt werden. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Unvollständige Interessenabwägung
Ausserdem würden das Raumplanungsgesetz (RPG) und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen eine Totalrevision der Zoneneinteilung in allen Gemeinden bis 2027 vorsehen. Die Beschwerdeführer bemängelten des Weiteren das Fehlen einer Interessenabwägung. Das Bundesamt für Kultur (BAK) wurde dazu konsultiert und kam zum gleichen Schluss.
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die St.Galler Justiz selbst der Ansicht sei, dass die Gemeinde das ISOS bei ihrer Planung hätte berücksichtigen müssen. Sie habe jedoch entschieden, dass Mels noch innerhalb seines Ermessensspielraums geblieben und eine vollständige Umsetzung des ISOS auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei.
ISOS muss berücksichtigt werden
Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Eine Behörde könne das ISOS bei ihrer Planung nicht bewusst ignorieren. Ein solches Vorgehen sei eine Behinderung beziehungsweise eine Umgehung des Inventars.
Die Lausanner Richter haben deshalb das St.Galler Urteil aufgehoben und den Fall an die Gemeinde Mels zurückgewiesen. Sie muss ihre Planung nun unter Berücksichtigung der Schutzziele des ISOS überarbeiten.
(sda)