Ein Mann, der Ende 2010 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt wurde, hätte nach den Behörden verwahrt bleiben sollen. Er hatte hatte beantragt, dass ein aktuelles psychiatrisches Gutachten erstellt wird. Darauf basierend sollte die Behörde entscheiden, ob statt der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden sollte.
Die St. Galler Anklagekammer ging davon aus, dass ein psychologisches Gutachten aus dem Jahr 2007 immer noch aktuell sei. Dem Verurteilte wurde unter anderem kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit schizoiden und paranoiden Anteilen diagnostiziert. Die Rückfallgefahr schätzte der Gutachter als hoch ein, die Behandlungsaussichten als gering. Im Lauf der zehnjährigen Gefangenschaft zeigte der pädophile Mann keine Bereitschaft zu einer Therapie.
Der Pädophile ging vor Gericht und verlangte ein neues Gutachten. Das Bundesgericht gab ihm heute Recht: Das alte Gutachten habe diese lange Zeit der Inhaftierung, den bisherigen Vollzugsverlauf und die aktuellen Verhaltensweisen des Mannes nicht berücksichtigen können. Auf Grund dieser Umstände seien neue Abklärungen nötig.