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So will St.Gallen künftig Neonazi-Konzerte verhindern

Kantonsrat

So will St.Gallen künftig Neonazi-Konzerte verhindern

· Online seit 17.02.2020, 18:49 Uhr
Im zweiten Anlauf hat der St.Galler Kantonsrat am Montag einem Gesetzesartikel mit einem Verbot von extremistischen Veranstaltungen zugestimmt. Dafür brauchte es eine neue Fassung und die Unterscheidung zwischen öffentlichem Raum und privatem Grund.
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Im Oktober 2016 hatte in Unterwasser im Toggenburg ein Rechtsrock-Konzert mit rund 5000 Neonazis aus dem In- und Ausland stattgefunden. Die Polizei war vom Grossanlass überrumpelt und griff nicht ein.

Bei der politischen Aufarbeitung der Affäre wurden danach verschiedene Vorstösse eingereicht. Gutgeheissen hat der St.Galler Kantonsrat nun eine Motion der CVP, die ein Verbot von Veranstaltungen mit extremistischem Hintergrund verlangt.

Kein Ergebnis in der Novembersession

Die St.Galler Regierung hatte einen neuen Artikel im Polizeigesetz vorgeschlagen, nach dem die Durchführung von Veranstaltungen verboten wird, «die nicht mit der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung vereinbar sind und das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung massgeblich beeinträchtigen».

In der Novembersession diskutierte der Kantonsrat lange über den Artikel – ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Die einen Ratsmitglieder beurteilten den Vorschlag als wirkungslos, die anderen warnten vor einer Gesetzeslücke. Schliesslich wurde das Geschäft an die Kommission zurückgegeben. Sie solle einen neuen Vorschlag ausarbeiten.

Die CVP kündigte die Lancierung einer Initiative an, sollte das Parlament das Veranstaltungsverbot weiterhin ablehnen.

Im zweiten Anlauf

Die Kommission zog Benjamin Schindler, Professor für öffentliches Recht an der Universität St.Gallen, bei und stellte im Dezember eine neue Fassung vor. Demnach soll es kein generelles Verbot geben. Umstrittene Veranstaltungen müssen im Einzelfall beurteilt werden. Und es wird zwischen öffentlichem Raum und privatem Grund unterschieden.

Im neuen Entwurf steht nun, dass Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum von der Polizei verboten werden, «wenn sie nicht mit der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung vereinbart werden können und dadurch das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung massgeblich beeinträchtigen».

Veranstaltungen auf privatem Grund können hingegen nur verboten werden, «wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte».

Die Fraktionen sprachen sich mehrheitlich für die geänderte Fassung aus, die damit in erster Lesung gutgeheissen wurde.

veröffentlicht: 17. Februar 2020 18:49
aktualisiert: 17. Februar 2020 18:49
Quelle: sda

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