Im Hundegesetz ist geregelt, an welchen Orten Hunde nur angeleint und wo sie gar nicht mitgeführt werden dürfen. Der Regierungsrat hat nun eine Anpassung der dazu gehörenden Verordnung genehmigt, die ab dem 1. Mai 2023 gilt.
Ziel der Änderung ist der Schutz von Wildtieren während der Brut- und Aufzuchtzeit. Hunde müssen deshalb künftig vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine geführt werden. Ausgenommen seien beispielsweise Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung, teilte die Staatskanzlei am Donnerstag mit.
Der Regierungsrat hat auch die Höhe der Ordnungsbusse für den neuen Paragrafen festgelegt. Es sind 100 Franken. Die weiteren Bestimmungen der Verordnung bleiben unverändert. So müssen Hunde auch in Zukunft in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen an der Leine geführt werden.
(sda/kop)