Das Obergericht hält das Vorgehen der Polizei für zulässig, wie es am Freitag in einer Mitteilung schrieb. Der Motorradfahrer verlangte hingegen einen Freispruch einer erstinstanzlichen Verurteilung vor Bezirksgericht Frauenfeld aufgrund einer Raserfahrt. Seiner Ansicht nach hätte die Polizei keine Drohne zur Geschwindigkeitsmessung einsetzen dürfen.
Keine Zulassung nötig
Der Motorradfahrer bemängelte, dass eine rechtliche Grundlage für den Einsatz einer nicht geeichten Drohne fehle. Das Obergericht widersprach dieser Auffassung. Für die Polizeidrohne benötige es keine Zulassung und Eichung durch das Eidgenössischen Institut für Metrologie, hiess es im Urteil. Die Drohne falle nicht unter die Strassenverkehrskontrollverordnung und deren Ausführungsbestimmungen.
Es habe keine permanente Verkehrsüberwachung mittels Drohnen-Aufnahmen stattgefunden. Eine solche sei erst gestartet worden, nachdem die Polizei den Verdacht hegte, der Motorradfahrer setze zu einer Raserfahrt an. Bereits vor seiner massiven Beschleunigung fiel der Motorradfahrer auf, da er lediglich auf dem Hinterrad seines Töffs über eine Landstrasse fuhr.
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Bedingte Freiheitsstrafe
Die Videoaufnahme mit der Drohne durch die Polizei war gemäss Gerichtsentscheid «unter den gegebenen Umständen in einem Strafverfahren und auch nach dem anwendbaren Thurgauer Datenschutzgesetz erlaubt».
Es sprach den Mann - wie bereits das Bezirksgericht - schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von 2'200.00 Franken. Zudem muss er die gesamten Verfahrenskosten bezahlen.
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.
(sda/red.)