Ostschweiz

Welche Rechte habe ich als Käufer bei falscher Preisanschrift?

Preisfehler

Irrtum beim Preisschild: Das sind deine Rechte

· Online seit 14.01.2024, 13:03 Uhr
Eine technische Panne ermöglichte zu Jahresbeginn eine kostenlose Schnäppchenjagd im Onlineshop von Coop City. Die Artikel werden jedoch nicht ausgeliefert. Warum nicht? In diesem Artikel erfährst du, welche Rechte du hast, wenn es um Preisfehler geht.
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Wer am 1. Januar den Onlineshop von Coop City besuchte, staunte nicht schlecht. Ein Dyson Airwrap umsonst?! Ganze 260 Artikel waren für zweieinhalb Stunden kostenlos. Grund dafür war eine technische Störung. Deswegen werden die getätigten Bestellungen im tiefen zweistelligen Bereich von Coop City auch nicht ausgeliefert. Doch, welche Rechte habe ich als Kundin oder Kunde bei Preisfehlern?

Preisangaben im Internet sind nicht verbindlich

Angebote mit Preisangabe im Internet (sowie in Prospekten, Flyern und Katalogen) sind für den Händler oft nicht verbindlich. Denn «sie gelten rechtlich als Aufforderung, mit einer Bestellung ein Kaufangebot zu machen», sagt Roman Schister, Leiter Kompetenzzentrum für Business Law an der FH Ost. Erst wenn die Bestellung von dem Verkäufer angenommen wird, kommt ein Kaufvertrag zustande.

Lehnt der Verkäufer die Bestellung ab (so wie im Beispiel oben), kann nicht auf die Lieferung bestanden werden. So wollen Onlinehändler verhindern, dass für ein übriges Produkt im Lager zwei Bestellungen angenommen werden. «Es geht schlussendlich um eine Lagerbestandskontrolle», erklärt Schister, der auch Lehrbeauftragter an der Universität St.Gallen ist.

Eine andere Ausgangslage herrscht dann, wenn der Onlinehändler dem Antrag des Käufers zugestimmt hat. Bei vielen Onlinehändlern, wie etwa bei Brack oder auch Coop City, erfolgt das beispielsweise mit der Bestätigungsmail der Bestellung. In diesem Fall gilt, was auch in einem Laden gilt.

«Wesentlicher» Irrtum macht den Unterschied

In einem physischen Laden sind die Preise an Produkten grundsätzlich verbindlich. Doch wie immer gibt es auch hier Ausnahmen. Sollte sich die Verkäuferin oder der Verkäufer beim Anschreiben geirrt haben, kann juristisch von einem Erklärungsirrtum gesprochen werden. Wichtig: Der effektive Preis muss dabei erheblich vom angeschriebenen Preis abweichen.

Doch was ist erheblich? «Das muss im Einzelfall geklärt werden», sagt Schister. Es gibt verschiedene Aspekte, die dabei wichtig sind. So beispielsweise die relative Preisabweichung. Ist ein Produkt im Laden mit 50 Franken angeschrieben, hätte aber für 55 Franken verkauft werden sollen – dann liegt die relative Preisabweichung bei zehn Prozent. «Dabei dürfte es sich um keine erhebliche Abweichung handeln», sagt Schister. Bei hohen Summen spiele aber auch der absolute Betrag eine Rolle. Im höheren Preissegment kann eben auch eine kleine relative Preisabweichung als «wesentlicher» Irrtum gelten. Ebenfalls in die Beurteilung mit einbezogen werden kann die übliche Gewinnmarge. Ist diese hoch, dann ist weniger schnell von einer erheblichen Abweichung zu sprechen.

Wenig Rechtsprechung zu dieser Thematik

«Oftmals sind die Beträge zu klein, als dass es sich lohnt, damit vor Gericht zu gehen», so Schister. Deswegen gebe es auch sehr wenig Rechtsprechung zu dieser Thematik. «Solche Fehler passieren oftmals bei den kleineren Beträgen.» Schister empfehlt in einem solchen Fall, das Gespräch mit dem Händler zu suchen.

Wer eine solche Erfahrung macht, kann sich auch an den Konsumentenschutz wenden. Das Konsumentenschutz-Team erhält «ab und zu» Meldungen von falschen Preisen in Kassensystemen. «Bemerkt man in solchen Fällen den falschen Preis und wendet sich an das Verkaufspersonal, wird dieser im Regelfall umgehen korrigiert», schreibt Daniela Mauchle, Leiterin Recht beim Konsumentenschutz.

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veröffentlicht: 14. Januar 2024 13:03
aktualisiert: 14. Januar 2024 13:03
Quelle: FM1Today

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