(sre) Ab 1. Januar 2021 wird Hanf in der Schweiz nicht mehr dem landwirtschaftlichen Saatgutrecht unterstellt. So ermöglicht das Bundesamt für Landwirtschaft die Produktion und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut für die Erzeugung von sogenanntem «CBD-Hanf» in der Landwirtschaft – ohne Regulierung.
Hanf wurde im Jahr 1998 dem Saatgutrecht unterstellt, um die industrielle Nutzung als Öl- und Faserpflanze von dem verbotenen Betäubungsmittel Cannabis abzugrenzen. Wie das Bundesamt für Landwirtschaft mitteilt, ermöglicht der im Jahr 2011 im Betäubungsmittelrecht eingeführte Grenzwert für das berauschende Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC) eine hinreichende Abgrenzung des verbotenen Cannabis. Der industriell genutzte Hanf und «CBD-Hanf» unterstehen nicht dem Betäubungsmittelrecht, doch nach dem geltenden Saatgutrecht konnten diese Sorten nicht zugelassen werden.
Zudem soll Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelrechts zukünftig zu bestimmten Zwecken in der Landwirtschaft angebaut werden können. Das Bundesamt für Gesundheit erarbeitete die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur medizinischen Verwendung von Cannabis und zu wissenschaftlichen Pilotversuchen mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken.