Ein verwahrter Straftäter im geschlossenen Vollzug soll gesetzlich vorgesehene Urlaube nur in Begleitung von Sicherheitspersonal antreten dürfen. Weiter sollen die Zuständigkeiten für die Aufhebung, Änderung oder Verlängerung einer therapeutischen Massnahme schweizweit vereinheitlicht werden.
Damit will der Bundesrat verhindern, dass ein Straftäter aufgrund mehrfacher Zuständigkeiten entlassen wird und erneut eine Straftat begehen kann. Mit dem gleichen Ziel soll die Zusammensetzung der Fachkommissionen präzisiert werden, die die Gefährlichkeit von Straftätern beurteilen, wie der Bundesrat am Freitag mitteilte.
Manchmal bleibt ein Restrisiko nach dem Vollzug, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt wären. In diesen Fällen soll der Täter auch in Freiheit weiterhin betreut und kontrolliert werden. Er soll zum Beispiel angewiesen werden können, sich an einem besonderen Ort aufzuhalten. Auch therapeutische Behandlungen sollen angeordnet oder elektronische Fussfesseln eingesetzt werden können.
Der Bundesrat will auch verhindern, dass Jugendliche, die eine sehr schwere Straftat begangen haben und weiterhin gefährlich sind, nach Verbüssung der Sanktion und Erreichen des 25. Lebensjahres in die Freiheit entlassen werden müssen. Gegen sie soll direkt im Anschluss an die Sanktion gemäss Jugendstrafrecht eine Massnahme auf der Grundlage des Erwachsenenstrafrechts angeordnet werden können.
Der Bundesrat hält in seiner Mitteilung auch fest, dass Straftäter nach Verbüssung ihrer Strafe in erster Linie in die Gesellschaft eingegliedert werden sollen. Die Vernehmlassung dauert bis am 6. Juli 2020.