Dutzende, wenn nicht hunderte Fragen bleiben ungeklärt, der Bundesrat und seine Departements sind um Antworten bemüht, doch jedes Detail kann nicht geklärt werden. Die Verordnung zur ausserordentlichen Lage in der Schweiz wegen des Coronavirus ist seit Montagabend in Kraft. Nebst ganz klaren Anweisungen wie jene der Schliessung von Restaurants und Bars gibt es auch ganz viele Fragezeichen, die mit der Situation einhergehen. Das Gesetz und die Rechtsprechung bringen dabei nur bedingt Antworten.
Dürfen Eltern für die Kinderbetreuung Urlaub nehmen?
Die Schulen in der ganzen Schweiz bleiben bis auf Weiteres geschlossen – im Härtefall gar bis nach den Sommerferien. Vor allem berufstätige Eltern geraten dadurch in die Bredouille. Gemäss Gesetz hat man Anspruch auf drei freie Tage, wenn ein Kind krank wird. «Für eine solch ausserordentliche Lage wie die jetzige gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Grosseltern sollte man nicht aufbieten, das bringt viele Berufstätige in eine schwierige Lage», sagt die Arbeitsrechts-Expertin Isabelle Wildhaber von der Universität St.Gallen.
Sie ist selbst dreifache Mutter und momentan im Homeoffice. Wie es für sie und ihre Kinder weitergeht, weiss sie nicht.
Toleranz von allen Seiten ist gefragt
Viele Unternehmen haben bekanntgegeben, dass sie Eltern zusätzliche freie Tage zur Verfügung stellen, um auf die Kinder aufzupassen. «Nebst dem Schulbetrieb fallen ja auch alle Hobbys der Kinder weg, man ist als Eltern momentan wirklich gefordert, um die Kids strukturiert durch den Tag zu bringen», sagt Wildhaber.
Arbeitsrechtlich ist unklar, inwiefern Eltern sich nun Zeit für ihre Kinder nehmen dürfen. «Ich gehe aber nicht davon aus, dass man nun einfach Zuhause bleiben kann und sich um die Kinder kümmern kann, obwohl man arbeiten müsste. Die Rechtsgrundlagen liefern keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Lohnfortzahlung.»
Es braucht deshalb Offenheit und Toleranz von allen Seiten: Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So haben unter anderem die Credit Suisse und Novartis bekanntgegeben, dass sie bis Mitte April Löhne von Eltern zahlen, die Zuhause bleiben müssen, schreibt der Tagesanzeiger.
In der Verordnung des Bundesrats steht, dass die Kantone eine Betreuung der Kinder sicherstellen müssen, welche zuhause nicht betreut werden können. Wie diese Betreuung für Kinder von berufstätigen Eltern, die noch zur Arbeit müssen, aussehen soll, ist vielerorts aber noch unklar. Eltern sollten sich aber gemäss Wildhaber ernsthaft überlegen, ob sie angesichts des mangelnden Lohnfortzahlungsanspruchs nicht auf solche Betreuungsangebote zurückgreifen wollen.
Risikogruppe wird zu Homeoffice verdonnert
«Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.» So steht es in der am Montag erlassenen Verordnung des Bundesrates. Damit verschreibt der Staat der Risikogruppe Homeoffice oder Urlaub. Ein Umstand, der bei der Arbeitsrechts-Expertin Fragen auslöst. Unklar ist, ob dies für Mitglieder der Risikogruppe eine obligatorische Freistellung oder ein Zwangsurlaub mit Ferienlohn und Anrechnung auf das Feriensaldo bedeutet."
Dies ist nur einer von vielen Umständen, der Gerichte und Juristen in der Schweiz wohl auch nach der Pandemie beschäftigen wird. «Ich bin mir sicher, dass es früher oder später Prozesse geben wird», sagt Wildhaber.