(wap) «Die Inhaftierung einer ausländischen Person im Hinblick auf eine Ausschaffung muss grundsätzlich in einer speziell dafür vorgesehenen Hafteinrichtung erfolgen», hält das Bundesgericht in einer Mitteilung zu einem Urteil vom 31. März 2020 fest. Im konkreten Fall hatte ein abgewiesener Asylbewerber bemängelt, dass er vier Tage lang mit Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen im normalen Gefängnis eingesperrt war.
Auch wenn das Bundesgericht an der Notwendigkeit von separaten Ausschaffungsgefängnissen festhält, hat es die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Dies deshalb, weil vier Tage eine kurze Zeit seien und eine Überführung in ein Ausschaffungsgefängnis so kurz vor der Ausschaffung unverhältnismässig gewesen wäre.
Grundsätzlich müssten Ausschaffungsgefängnisse so eingerichtet sein, dass klar werde, dass es hier um eine administrative Massnahme und nicht um die Bestrafung eines Verbrechens gehe, stellt das Bundesgericht klar.