(agl) Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer Frau ab, die sich dagegen wehrte, dass ihr die Ausgleichskasse nach der Geburt nur die Mutterschaftszulage gewährte, nicht aber die Betriebszulagen für Selbständige. Diese erhalten unter anderem dienstpflichtige Frauen und Männer, die für die Kosten eines Betriebes aufkommen müssen, wie beispielsweise Mietkosten.
Wie das Bundesgericht am Mittwoch mitteilte, liesse sich aus dem Erwerbsersatzgesetz kein Anspruch für selbständig erwerbende Frauen bei Mutterschaft ausmachen. Dies sei der Wille des Gesetzgebers. Davon abzuweichen, würde den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau sprengen, heisst es in der Mitteilung weiter.
Auch der Bundesrat will Änderung
Eine Diskriminierung im Vergleich mit selbständigen Frauen und Männern, die Dienst leisten, falle zudem nicht in Betracht. Dies, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Die Mutterschaftsversicherung knüpfe an die biologische Mutterschaft an. Aus diesem Grund könnten Männer keine rechtliche Diskriminierung erfahren, obwohl sie von den Leistungen ausgeschlossen bleiben, so das Bundesgericht. «Andererseits können begünstigte Frauen aber auch keine rechtliche Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts gelten machen, wenn eine andere Sozialversicherung Entschädigungen allenfalls abweichend ausgestaltet.»
Handlungsbedarf bei der Gestaltung der Erwerbsersatzordnung sieht derweil die Politik. Im vergangenen Dezember haben National- und Ständerat zwei gleich lautende Motionen angenommen, die verlangen, dass Selbständigerwerbende im Falle einer Mutterschaft Anspruch auf Betriebszulagen haben. Auch der Bundesrat unterstützte das Anliegen und ist nun an der Reihe, eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten.