(agl) Die angepasste Verordnung tritt am 1. September in Kraft. Neu können Unternehmen Kurzarbeit für Berufsbildner beantragen, in der Zeit, in der sie Lernende ausbilden. Dies, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. «Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung, deren Arbeitszeit nicht reduziert werden kann, weiterhin sichergestellt», heisst es in einer Mitteilung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom Mittwoch.
Ebenfalls verlängert der Bundesrat die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Taggelder durch die Arbeitslosenkasse um maximal sechs Monate. Aufgrund der ausserordentlichen Lage wurde allen anspruchsberechtigten Personen zwischen März und August höchstens 120 zusätzliche Taggelder zugesprochen.
Ab dem 1. September haben Betriebe wieder nur während maximal vier Abrechnungsperioden das Anrecht, für einen Arbeitsausfall von über 85 Prozent Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Damit die Unternehmen jedoch nicht in zusätzliche Schwierigkeiten geraten, werden die Abrechnungsperioden zwischen März und August nicht dazu gezählt, heisst es in der Mitteilung weiter.