(agl) Der Nationalrat befasste sich am Dienstag mit der Revision des Erbrechts. Dieses ist mittlerweile über 100 Jahre alt und soll der gestiegenen Lebenserwartung und den heutigen Familienformen angepasst werden. Erblasser sollen deshalb künftig mehr Freiheit erhalten, um über ihren Nachlass zu verfügen. Der Nationalrat stimmte einer Verkleinerung der Pflichtteile der Nachkommen zu, damit unter anderem unverheiratete Partner oder Kinder des Partners stärker berücksichtigt werden können.
Ein Streitpunkt in der Debatte war ein neuer Unterstützungsanspruch für Lebenspartnerinnen und -partner, den der Bundesrat in der Gesetzesrevision vorschlägt. Um zu verhindern, dass Lebenspartner in die Sozialhilfe abrutschen, sollten diese künftig Anspruch auf eine Rente haben, sofern sie mit dem Erblasser oder der Erblasserin fünf Jahre zusammengelebt haben. Der Ständerat hat die Rente bereits aus der Erbrechtsrevision gestrichen.
Unterstützung fand der Vorschlag bei den Grünen, der SP und den Grünliberalen. Es gehe dabei um eine Absicherung der faktischen Lebenspartner, so Sibel Arslan (Grüne/BS). «Es wäre stossend, wenn solche Personen zu Sozialhilfeempfängern werden, wenn in der Erbschaft genug Geld vorhanden wäre».
Vorlage geht erneut an den Ständerat
Gegen den Rentenanspruch stellten sich CVP, FDP und SVP. Es könne nicht sein, dass dieselbe Vorlage dem Erblasser mehr Freiheit gebe, die Nachkommen aber gleichzeitig mit einer Unterstützung des Lebenspartners belaste, so Sidney Kamerzin (CVP/VS). Der Rat lehnte das Ansinnen schliesslich mit 94 zu 90 Stimmen knapp ab und folgte damit dem Ständerat.
Ein weiterer Minderheitsantrag von SP, Grünen und Grünliberalen, der zudem die Möglichkeit einer Herabsetzung des Pflichtanteils zugunsten von Lebenspartnerinnen vorschlug, wurde ebenfalls abgelehnt. Den Pflichtteilen komme die Aufgabe zu, den Familienfrieden zu erhalten, so Justizministerin Karin Keller-Sutter. Nun geht das Geschäft zurück an den Ständerat.
Mit der Revision des Erbrechts soll dem Erblasser oder der Erblasserin künftig ermöglicht werden, über einen grösseren Teil seines oder ihres Nachlasses frei verfügen zu können. Der Pflichtteil der Kinder wird dabei von drei Viertel auf die Hälfte verkleinert, der Pflichtteil der Eltern ganz gestrichen. Des weiteren soll der Anspruch auf den Pflichtteil verloren gehen, wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig ist oder eingeleitet wurde.