Was darf gesammelt werden?
Grundsätzlich gilt: Was im Wald am Boden liegt, darf ohne zu fragen mitgenommen werden. «Das ist sogenanntes totes Material, bzw. Totholz, sprich vom Forstpersonal abgeastete Äste», erklärt Tanja Huber, Sprecherin von Grün Stadt Zürich. Auch Tannenzapfen, Rinden oder ähnliche dekorative Fundstücke, die auf dem Waldboden liegen, dürfen mit nach Hause gebracht werden. Dasselbe gilt laut Waldknigge übrigens auch für Beeren, Pilze, Wildkräuter und Blumen.
Gibt es Einschränkungen?
Grundsätzlich soll nur dürres Astmaterial gesammelt werden. «Als Faustregel gilt, dass höchstens armdickes Holz mitgenommen werden soll und nur so viel, wie man tragen kann», sagt Huber. Zudem darf nur für den Eigengebrauch und nicht für gewerbliche Zwecke gesammelt werden und nur so viel, dass das Ökosystem nicht beschädigt wird. Auch totes Material ist nämlich wichtig für viele Lebewesen des Waldes, da es ihnen Nahrung und Lebensraum bietet.
Darf man selbst Äste absägen?
Nein, Äste dürfen nicht abgesägt werden. Zudem sind auch andere lebende Pflanzen tabu. Geschützte Pflanzen dürfen nirgends gepflückt oder ausgegraben werden. In Naturschutzgebieten gelten generell strengere Verbote.
Was sagt das Gesetz?
In Artikel 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht Folgendes:
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
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