Schweiz

Pflücken und sammeln im Wald: Was erlaubt ist und was nicht

Natur

Äste, Pflanzen, Holz: Das musst du beim Sammeln im Wald beachten

04.08.2024, 18:27 Uhr
· Online seit 04.08.2024, 18:22 Uhr
Der Herbst rückt immer näher und unlängst liegen massenhaft Äste im Wald herum. Eigentlich perfekt, um das eine oder andere dekorative Stück für die eigenen vier Wände mitzunehmen. Das ist aber nur bedingt erlaubt. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
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Was darf gesammelt werden? 

Grundsätzlich gilt: Was im Wald am Boden liegt, darf ohne zu fragen mitgenommen werden. «Das ist sogenanntes totes Material, bzw. Totholz, sprich vom Forstpersonal abgeastete Äste», erklärt Tanja Huber, Sprecherin von Grün Stadt Zürich. Auch Tannenzapfen, Rinden oder ähnliche dekorative Fundstücke, die auf dem Waldboden liegen, dürfen mit nach Hause gebracht werden. Dasselbe gilt laut Waldknigge übrigens auch für Beeren, Pilze, Wildkräuter und Blumen.

Gibt es Einschränkungen?

Grundsätzlich soll nur dürres Astmaterial gesammelt werden. «Als Faustregel gilt, dass höchstens armdickes Holz mitgenommen werden soll und nur so viel, wie man tragen kann», sagt Huber. Zudem darf nur für den Eigengebrauch und nicht für gewerbliche Zwecke gesammelt werden und nur so viel, dass das Ökosystem nicht beschädigt wird. Auch totes Material ist nämlich wichtig für viele Lebewesen des Waldes, da es ihnen Nahrung und Lebensraum bietet.

Darf man selbst Äste absägen?

Nein, Äste dürfen nicht abgesägt werden. Zudem sind auch andere lebende Pflanzen tabu. Geschützte Pflanzen dürfen nirgends gepflückt oder ausgegraben werden. In Naturschutzgebieten gelten generell strengere Verbote.

Was sagt das Gesetz?

In Artikel 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht Folgendes:

1 Das Be­tre­ten von Wald und Wei­de und die An­eig­nung wild­wach­sen­der Bee­ren, Pil­ze u. dgl. sind in orts­üb­li­chem Um­fan­ge je­der­mann ge­stat­tet, so­weit nicht im In­ter­es­se der Kul­tu­ren sei­tens der zu­stän­di­gen Be­hör­de ein­zel­ne be­stimmt um­grenz­te Ver­bo­te er­las­sen wer­den.

2 Über das Be­tre­ten frem­den Ei­gen­tums zur Aus­übung von Jagd und Fi­sche­rei kann das kan­to­na­le Recht nä­he­re Vor­schrif­ten auf­stel­len.

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veröffentlicht: 4. August 2024 18:22
aktualisiert: 4. August 2024 18:27
Quelle: ZüriToday

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