Schweiz

Schweizer Turner in leitender Funktion wird für zwei Jahre gesperrt

Aus Verein ausgeschlossen

Turnerinnen bedrängt und gestalkt: Schweizer für zwei Jahre gesperrt

· Online seit 20.09.2024, 12:07 Uhr
Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports hat einen nicht namentlich genannten Schweizer Turner mit leitender Funktion wegen Verletzung der psychischen Integrität, versuchter Verletzung der sexuellen Integrität und unsportlichen Verhaltens sanktioniert. Der Bestrafte darf während mindestens zwei Jahren keine Athletinnen trainieren. Während der Sperre wird er aus dem Verein ausgeschlossen.
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Im Januar 2022 ging bei der Meldestelle eine Meldung über mögliche Ethikverstösse durch einen Turner mit leitender Funktion ein. Im Rahmen der Vorabklärungen führte Swiss Sport Integrity (SSI) diverse Befragungen durch, sammelte relevantes Material für die Untersuchung und prüfte die Unterlagen sorgfältig. Daraufhin stellten die Verantwortlichen des betroffenen Vereins im März 2022 den Turner vom Trainingsbetrieb und von der Trainingsleitung frei. SSI leitete die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens ein. Im Dezember 2022 überwies das Gremium den Untersuchungsbericht an die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK).

An der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer vom Dezember 2023 gestand der Verurteilte die Taten grösstenteils und war bezüglich seines Fehlverhaltens einsichtig. Im Juli 2024 wurde er mit seiner leitenden Funktion von der DK für schuldig befunden, gegen das Ethik-Statut verstossen zu haben. Die Verletzung der psychischen Integrität wurde durch Nachstellen gegen den Willen betroffener Personen (Stalking) begangen, während die versuchte Verletzung der sexuellen Integrität durch aufdringliches Verhalten und Bedrängung geschah.

Trainings in alkoholisiertem Zustand geleitet

Durch die Trainingsleitung in alkoholisiertem Zustand gefährdete der Turner zudem die Sicherheit der Turnerinnen und missachtete seine Vorbildfunktion, was im Sinne des Ethik-Statuts als unsportliches Verhalten und somit als Verstoss zu werten ist.

Der Verurteilte darf seit dem 15. Dezember 2023 und während mindestens zwei Jahren keine Athletinnen trainieren. Bis zum nachweislich erfolgten Abschluss des Verhaltens-Coachings im Umfang von mindestens 20 Stunden wird er ausserdem aus seinem Verein ausgeschlossen.

Gemäss Urteil hat der Verurteilte die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung von insgesamt 6200 Franken zu tragen. Weiter hält die DK fest, dass die Publikation dieses Entscheids in anonymer Form zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu erfolgen sei.

(sda/raw)

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veröffentlicht: 20. September 2024 12:07
aktualisiert: 20. September 2024 12:07
Quelle: BärnToday

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