Der heute 36-Jährige ging jeweils für bis heute unbekannte Hinterleute Geldbeträge abholen, die alte und betagte Frauen an unterschiedlichen Orten hinterlegt hatten. Die Frauen waren zuvor telefonisch von «falschen Polizisten» kontaktiert und von diesen zur Deponierung des Geldes gebracht worden.
Das Bundesgericht stützt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigen Betrugs. Ursprünglich war der Mann wegen Mittäterschaft verurteilt worden. Das Obergericht senkte die Strafe jedoch von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 31 Monaten und eine bedingte Geldstrafe. Die unbedingten 16 Monate galten wegen der absolvierten Haft als erstanden.
Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zulässig war, auch wenn sie nicht explizit angeklagt gewesen war. Das Gericht lässt ausserdem die Kritik des Türken nicht gelten, dass die Vorinstanz trotz seiner paranoiden Schizophrenie zu Unrecht von einer vollen Schuldfähigkeit ausgegangen sei.
Er stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Begutachtung hätte durchgeführt werden müssen. Wegen der Krankheit habe er für Gesunde nicht nachvollziehbare Ängste und habe unter Druck gehandelt.
Keine Bedrohungslage
Wie aus dem Urteil hervor geht, änderte der Verurteilte seine Aussagen im Verlauf des Strafverfahrens mehrmals. Das Bundesgericht geht mit dem Obergericht einig, dass der Mann während der Tatzeit nicht bedroht worden sei. Er sei damals auch in psychiatrischer Behandlung gewesen, und es gebe keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit.
Insgesamt wurden mit der Masche der «falschen Polizisten» zwischen Januar und April 2018 in der ganzen Schweiz 17 Frauen im Alter von 70 bis 90 Jahren geschädigt. Die Schadenersatzforderungen in der Gesamthöhe von rund einer halben Million Franken anerkannte der Verurteilte. (Urteil 6B_155/2021 vom 18.3.2022)