Am kommenden Mittwoch entscheidet die Vereinigte Bundesversammlung über die Nachfolge von Bundesrat Ueli Maurer (SVP) und Bundesrätin Simonetta Sommaruga (SP). Das Gesetz gibt vor, dass der Sitz von Ueli Maurer zuerst neu vergeben werden muss.
Grund ist das Anciennitätsprinzip: Artikel 133 des Parlamentsgesetzes schreibt vor, dass bei mehreren gleichzeitigen Vakanzen in der Landesregierung für die Neubesetzung der Sitze die Amtszeit der Zurückgetretenen die Reihenfolge vorgibt. Maurer geht Ende Jahr nach 14 Amtsjahren, Sommaruga nach 12 Amtsjahren.
Stimmenauszählung im Nebenraum
Die Stimmen werden geheim abgegeben, indem die Ratsmitglieder bei jedem Wahlgang den Namen ihres Kandidaten oder ihrer Kandidatin an ihrem Pult auf einen Zettel schreiben und diesen in eine geschlossene Wahlurne werfen.
Die Ratsweibel bringen die Urnen dann in einen Nebenraum, wo die Stimmen ausgezählt werden. Nach rund zwanzig Minuten wird das Resultat des Wahlgangs bekanntgegeben.
Es gehört zwar zu den Gepflogenheiten, eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu wählen, der oder die von einer Fraktion auf dem Ticket vorgeschlagen wird. Verpflichtend ist das aber nicht: Alle volljährigen und nicht entmündigten Schweizerinnen und Schweizer können in die Landesregierung gewählt werden.
Absolutes Mehr ist zwingend
Für die Wahl in den Bundesrat ist das absolute Mehr nötig, also die Stimmen von mehr als der Hälfte der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder von National- und Ständerat. Für die Ermittlung des absoluten Mehrs zählen leere und ungültige Wahlzettel nicht.
Erreicht niemand das absolute Mehr, finden weitere Wahlgänge statt – so lange, bis jemand die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. In den ersten zwei Wahlgängen dürfen die Mitglieder des Parlaments ihre Stimme allen Wählbaren geben. Ab dem dritten Wahlgang sind dann keine neuen Kandidaturen mehr zulässig.
Zudem scheidet aus, wer ab dem zweiten Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhalten hat. Ab dem dritten Wahlgang ist die Person mit der tiefsten Zahl von Stimmen nicht mehr zugelassen – es sei denn, es hätten mehrere Personen diese tiefste Stimmenzahl erreicht.
Verteilen der Departemente
Der neu gewählte Bundesrat oder die neu gewählte Bundesrätin muss vor dem Parlament erklären, ob er oder sie die Wahl annimmt. Ist er oder sie Mitglied der eidgenössischen Räte, nimmt er oder sie sogleich nach der Annahme der Wahl nicht mehr an den Debatten im Parlament und auch nicht mehr an Kommissionsberatungen teil.
Bevor die Neugewählten am 1. Januar ihren Posten übernehmen können, müssen die Regierungsmitglieder die sieben Departemente unter sich verteilen. Dies werde «zeitnah» nach der Wahl erfolgen, hiess es bei der Bundeskanzlei auf Anfrage.
(sda/sst)