Die Busse für den Betreiber des Blogs «Szene isch Winti» wurde bestätigt. Die Staatsanwältin hatte die Radar-Warnungen als «schweren Fall» eingeschätzt. Im nun eröffneten schriftlichen Urteil widersprechen ihr jedoch die Oberrichter. Auch die Bezirksrichterin in Winterthur hatte dieses Argument an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht nachvollziehen können.
Unbestritten ist, dass der 30-jährige Schweizer auf seinem Instagram-Blog «Szene ish Winti» fünf mal vor Geschwindigkeitskontrollen der Polizei in Winterthur warnte.
Wegen der grossen Reichweite von Instagram und einer vermeintlich gewerbsmässigen Tätigkeit ging die Staatsanwältin von einem «schweren Fall» aus. Sie hatte eine unbedingte Geldstrafe von 90 mal 100 Franken gefordert.
Kleiner Teil der Beiträge
Die Richter sehen die Warnungen jedoch nicht als gewerbliche Tätigkeit. Auch wenn der Beschuldigte das, was er tue, selber als journalistische Arbeit ansehe. Einen Gewinn habe der 30-Jährige damit nicht eingefahren.
Die fünf Posts würden in den anderen Meldungen auf «szeneishwinti» untergehen. Bei seinen Beiträgen falle etwa auf, dass er vorwiegend Videos von Jugendlichen poste, welche «eskalieren», wie er es selbst mehrfach in seinen Kommentaren genannt habe. Die Radarwarnungen habe er nie ausdrücklich von seinen Followern gefordert.
Der Mann habe sich auch selber nicht auf Radarwarnungen spezialisiert und seine bis zu 6600 Follower nicht deswegen generiert. Somit sei auch die potenzielle Reichweite unerheblich.
Staat muss zahlen
Für den 30-Jährigen, der sich gegenüber «20 Minuten» über die Kosten des Falls beschwert hatte, endet die Verhandlung doch noch positiv. Die Gerichtskosten von 2500 Franken bürdet das Gericht nämlich zu 90 Prozent dem Staat auf. Dies weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren weitergezogen hatte und mit ihren Anträgen unterlegen ist.
Der Beschuldigte muss einen Zehntel zahlen, weil er in seiner Anschlussberufung gefordert hatte, dass ihm die Kosten für das erste Verfahren erlassen werden. Und auch für den Anwalt, den sich der Beschuldigte genommen hat, erhält er eine Entschädigung. Immerhin 1260 Franken werden ihm zugesprochen.
(sda)