Wie viele Personen wurden weggewiesen?
Die Polizei meldete, nachdem sie am Ostersonntag eine dritte Krawallnacht verhindert hatte, 500 Wegweisungen und 60 vorübergehende Festnahmen. Heute Mittwoch korrigierte sie die Zahl nach oben: Es wurden gesamthaft 650 Personen weggewiesen, bei denen Verdacht bestand, dass sie «die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden» könnten.
Was bedeutet eine Wegweisung?
Gestützt auf das St.Galler Polizeigesetz ist es weggewiesenen Personen untersagt, sich während 30 Tagen «innerhalb des bezeichneten Perimeters aufzuhalten». Bei St.Gallerinnen und St.Gallern, für die eine Fernhaltung ausgesprochen wurde, umfasst dieser Perimeter die Innenstadt und die Drei Weieren, bei Auswärtigen die ganze Stadt.
Welche Konsequenzen drohen Leuten, die sich nicht an die Wegweisung halten?
Wer die Verfügung missachtet und dabei erwischt wird, muss mit einer Anzeige rechnen. In der schriftlichen Wegweisung von Sonntag erwähnt die Polizei den Artikel «Missachten einer polizeilichen Anordnung» aus dem Übertretungsstrafgesetz: «Wer einer Anordnung der Polizei nicht nachkommt, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse erlässt, wird mit Busse bestraft.»
Dürfen Weggewiesene im genannten Gebiet noch zur Schule oder Arbeit gehen?
Ja. Wie die St.Galler Stadtpolizei mitteilt, soll niemand «vom Schulbesuch oder der Arbeit abgehalten werden». Kommt es auf dem Weg zur Schule oder Arbeit zu Problemen, sollen sich Betroffene melden.
Dürfen sie den ÖV nutzen und shoppen gehen?
Gemäss Stapo ist es erlaubt, «wichtige Besorgungen» zu machen und ÖV zu fahren, «sofern für diesen Zeitraum keine Aufrufe zu Gewalt kursieren».
Was passiert, wenn sie längere Zeit im öffentlichen Raum verbringen?
Eigentlich verbietet es die Verfügung, sich als weggewiesene Person nur schon alleine auf eine Bank zu setzen und dort zu verweilen. In der Praxis werden diese Leute jedoch kaum kontrolliert: «Grundsätzlich sollte es kein Problem sein, trotz Wegweisung beispielsweise auf dem Roten Platz seinen Zmittag zu essen», sagt Roman Kohler, Mediensprecher der Stadtpolizei St.Gallen. Aber auch hier: Kursiert ein Gewaltaufruf, sollten sich Ferngehaltene davor hüten, in der Stadt rumzuhängen, um keine Anzeige zu kassieren.
Wie können sich Leute gegen eine Wegweisung wehren, wenn sie nichts mit den Gewaltaufrufen zu tun hatten?
Personen, die der Meinung sind, zu Unrecht weggewiesen worden zu sein, sollen sich bei der Polizei melden. Bis Dienstagabend haben rund ein Dutzend Personen diese Möglichkeit genutzt. «Kann jemand im Nachhinein glaubhaft erläutern, dass er oder sie nicht wegen des Aufrufs in St.Gallen war, wird die Wegweisung unter Umständen aufgehoben», sagt Kohler. Die Anfragen und Beschwerden würden rasch bearbeitet.
Auf dem Rechtsweg besteht die Möglichkeit, Rekurs beim Kanton einzulegen: Binnen 14 Tagen können die Wegweisungen schriftlich angefochten werden. Auch dies haben schon einige Personen getan. Die Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung, bis zum Entscheid des Kantons gilt die Fernhaltung. Bei einer Abweisung kann der Entscheid ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Unter Umständen dauert der Rechtsweg jedoch länger als die Dauer der Wegweisung.