Der Flusstauchgang mit einer Gruppe wurde zur letzten Unternehmung ihres Lebens: Eine 29-jährige Frau starb am Ostersonntag im Jahr 2021, als sie bei Diessenhofen von einem Kursschiff erfasst wurde. Eine tödliche Kollision, die niemals hätte stattfinden dürfen, so argumentiert die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Der Inhaber der Tauchschule steht am Montag vor dem Bezirksgericht Frauenfeld.
Missverständnis beim Fahrplan
Gleich mehrfach soll der 41-Jährige die Sorgfaltspflichten gemäss Anklageschrift missachtet haben. Zwar erkundigte er sich bei der Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein (URh) nach den Abfahrtszeiten der Kursschiffe – doch er las deren E-Mail nicht korrekt.
Es kam zu einem fatalen Missverständnis: Denn der Angeklagte verwechselte den Ostersonntag mit dem Ostermontag. «Er ging daher aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit fälschlicherweise davon aus, dass am Ostersonntag das Schiff um 9.10 Uhr ab Schaffhausen nicht verkehren wird", heisst es in der Anklageschrift. Die Bewilligung erlaubt nur Tauchgänge ausserhalb der Fahrplanzeiten der Kursschiffe.
Keine Flagge, verbotenes Gewässer
Weiter bezog sich die Bewilligung für den Tauchgang laut der Staatsanwaltschaft nur auf das Hoheitsgebiet des Kantons Schaffhausen. Für den Kanton Thurgau, also die Gewässer bei Diessenhofen, galt die Bewilligung nicht. Dazu kommt, dass der zuständige Tauchlehrer beim Ein- und Ausstiegspunkt die dafür vorgesehenen Flaggen nicht gesetzt haben soll.
Der Kapitän des Kursschiffes hätte somit weder vom Tauchgang der 12-köpfigen Gruppe wissen, noch wegen der Flaggen Verdacht schöpfen können. Als er seine Fahrt von Diessenhofen nach Stein am Rhein fortsetzte, kam es zum folgenschweren Unfall. Die 29-Jährige geriet in die Schiffsschraube und wurde eine Stunde später tot geborgen.
Fahrlässige Tötung,14 Monate bedingt gefordert
«Die Kollision im engen und untiefen Fliessgewässer war faktisch unvermeidlich», schreibt die Staatsanwaltschaft. Sie sieht beim 41-jährigen Tauchlehrer eine mehrfache Verletzung der Sogfaltspflichten und verlangt einen Schuldspruch aufgrund fahrlässiger Tötung.
Das verlangte Strafmass liegt bei 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und einer Busse von 5000 Franken. Es gilt die Unschuldsvermutung.