Mit den vorbeugenden Massnahmen will der Bund die weitere Ausbreitung der Seuche verhindern, wie das BLV am Donnerstag mitteilte. Die Anordnung der Schutzmassnahmen erfolge in Absprache mit den Kantonen. Es geht demnach insbesondere darum, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu verhindern.
Massnahmen gelten bis Mitte Februar
Ab kommendem Montag gilt deshalb für alle Geflügelhalter in der Schweiz eine Beschränkung des Auslaufs des Hausgeflügels auf Bereiche, die vor Wildvögeln geschützt sind. Hühner müssen getrennt von Gänsen und Enten gehalten werden, und der Zutritt zu den Tieren muss auf das Notwendigste reduziert werden. Geflügelmärkte und Ausstellungen sind verboten.
Die Massnahmen für Nutztier- und Hobbyhalter gelten vorerst bis 15. Februar 2023, wie das BLV weiter mitteilte.
Tote Wildvögel sollen nicht berührt werden
Der aktuell zirkulierende Virusstamm H5N1 ist nach heutigem Erkenntnisstand nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können gemäss den Angaben bedenkenlos konsumiert werden.
Wer tote Wildvögel findet, sollte sie aber aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht berühren. Das BLV empfiehlt den Findern, die toten Tiere der Wildhut, der Polizei oder dem Veterinärdienst zu melden.
(sda/mhe)